Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 06.11.2007 – T-90/05
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:328
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Omega SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 6. November 2007 – Omega / HABM – Omega Engineering (Ω OMEGA) / (Rechtssache T-90/05)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung des Wortbildzeichens Ω OMEGA als Gemeinschaftsmarke – Ältere nationale Wortmarke OMEGA – Relatives Eintragungshindernis – Berufung des Anmelders der Gemeinschaftsmarke auf eine nationale Marke, die mit der Anmeldemarke identisch und älter als die nationale Widerspruchsmarke ist – Verwechslungsgefahr“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 42-43, 50)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Omega SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortbildmarke Ω OMEGA für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 25, 28, 35, 37, 38, 41 und 42 – Anmeldung Nr. 225771
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:
Omega Engineering Inc.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:
Nationale Wort‑ und Bildmarken OMEGA, MICROMEGA, OMEGA.COM, OMEGASOFT und OMEGANET für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 6, 7, 8, 9, 11, 14, 16, 17, 18, 35, 41 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung der Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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