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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 06.11.2007 – T-90/05

Omega SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:328

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Omega SA trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 6. November 2007 – Omega / HABM – Omega Engineering (Ω OMEGA) / (Rechtssache T-90/05)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung des Wortbildzeichens Ω OMEGA als Gemeinschaftsmarke – Ältere nationale Wortmarke OMEGA – Relatives Eintragungshindernis – Berufung des Anmelders der Gemeinschaftsmarke auf eine nationale Marke, die mit der Anmeldemarke identisch und älter als die nationale Widerspruchsmarke ist – Verwechslungsgefahr“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 42-43, 50)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Omega SA

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortbildmarke Ω OMEGA für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 25, 28, 35, 37, 38, 41 und 42 – Anmeldung Nr. 225771

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:

Omega Engineering Inc.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:

Nationale Wort‑ und Bildmarken OMEGA, MICROMEGA, OMEGA.COM, OMEGASOFT und OMEGANET für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 6, 7, 8, 9, 11, 14, 16, 17, 18, 35, 41 und 42

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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