Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.01.2008 – T-9/05
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:8
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Hoya Kabushiki Kaisha trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Januar 2008 – Hoya/HABM – Indo (AMPLITUDE) / (Rechtssache T-9/05)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AMPLITUDE – Ältere nationale Bildmarke AMPLY – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 59, 62-64)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Hoya Kabushiki Kaisha
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke AMPLITUDE für Waren der Klasse 9 – Anmeldung Nr. 1723931
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Indo Internacional, SA
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Bildmarke AMPLY
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Anmeldung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-9/05 entschieden?“