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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 15.01.2008 – T-9/05

Hoya Kabushiki Kaisha gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:8

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Hoya Kabushiki Kaisha trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Januar 2008 – Hoya/HABM – Indo (AMPLITUDE) / (Rechtssache T-9/05)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AMPLITUDE – Ältere nationale Bildmarke AMPLY – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 59, 62-64)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Hoya Kabushiki Kaisha

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke AMPLITUDE für Waren der Klasse 9 – Anmeldung Nr. 1723931

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Indo Internacional, SA

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale Bildmarke AMPLY

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Anmeldung

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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