Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 20.09.2012 – T-89/10
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:451
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Ungarn trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2012 – Ungarn/Kommission / (Rechtssache T-89/10)
„Strukturfonds – Finanzieller Zuschuss – Autobahn M43 zwischen Szeged und Makó – Mehrwertsteuer – Nicht zuschussfähige Ausgabe“
1. Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Finanzierung durch die Union – Zuschussfähige Kosten – Nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer – Gemäß den Verordnungen der einzelnen Fonds und nicht gemäß dem nationalen Recht zu bestimmender Begriff – Begriff, der auf die Möglichkeit des Empfängers der Beteiligung verweist, die genannte Steuer abzuziehen (Verordnungen des Rates Nr. 1083/2006, Art. 56 Abs. 4, und Nr. 1084/2006, Art. 3 Buchst. e) (vgl. Randnrn. 36-40, 50-55)
2. Unionsrecht – Vorschriften in mehreren Sprachen – Einheitliche Auslegung – Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen – Allgemeine Systematik und Zweck der fraglichen Regelung als Bezugspunkt (vgl. Randnrn. 43-44)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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