Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 20.10.2009 – T-89/06
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:408
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Daniel Lebard trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
3. Der Streithilfeantrag der Valauret SA ist erledigt.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. Oktober 2009 – Lebard/Kommission / (Rechtssache T-89/06)
„Nichtigkeitsklage – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Natürliche oder juristische Personen – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 35-40)
2. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 47-51)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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