Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 27.10.2005 – T-89/05
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2005:382
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 27. Oktober 2005 − GAEC Salat/Kommission / (Rechtssache T-89/05)
„Untätigkeitsklage – Beschwerde betreffend die geschützte Ursprungsbezeichnung ,Salers‘ – Verordnung (EG) Nr. 828/2003 – Stellungnahme der Kommission – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Untätigkeitsklage – Beendigung der Untätigkeit vor Klageerhebung – Unzulässigkeit – Stellungnahme, die das Anliegen des Klägers nicht befriedigt – Keine Auswirkung (Artikel 232 EG) (vgl. Randnrn. 19, 22)
2. Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Unterlassungen, derentwegen Klage erhoben werden kann – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – Unzulässigkeit (Artikel 226 EG und 232 Absatz 3 EG) (vgl. Randnrn. 24-25)
3. Verfahren – Klageschrift – Angabe des Streitgegenstands – Änderung der ursprünglichen Klageanträge in der Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 und 48 § 2) (vgl. Randnr. 28)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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