Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 24.01.2008 – T-88/06
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Dorel Juvenile Group, Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 24. Januar 2008 – Dorel Juvenile Group/HABM (SAFETY 1 ST ) / (Rechtssache T-88/06)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SAFETY 1ST – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 35, 38-39, 44)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Dorel Juvenile Group, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke SAFETY 1 ST für Waren der Klassen 12, 20, 21 und 28 – Anmeldung Nr. 2258697
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-88/06 entschieden?“