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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 24.01.2008 – T-88/06

Dorel Juvenile Group, Inc. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Dorel Juvenile Group, Inc. trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 24. Januar 2008 – Dorel Juvenile Group/HABM (SAFETY 1 ST ) / (Rechtssache T-88/06)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SAFETY 1ST – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 35, 38-39, 44)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Dorel Juvenile Group, Inc.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke SAFETY 1 ST für Waren der Klassen 12, 20, 21 und 28 – Anmeldung Nr. 2258697

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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