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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 08.02.2007 – T-88/05

Quelle AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:45

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Februar 2007 – Quelle/HABM – Nars Cosmetics (NARS) / (Rechtssache T-88/05)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke NARS – Ältere nationale Bildmarken mit dem Wortelement MARS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Fehlende Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 69-71)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Nars Cosmetics, Inc.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke „NARS“ für Waren der Klassen 3, 18 und 25 – Anmeldung Nr. 1333657

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Quelle AG

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale Bildmarke „MARS“ für Waren der Klasse 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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