Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 08.02.2007 – T-88/05
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:45
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Februar 2007 – Quelle/HABM – Nars Cosmetics (NARS) / (Rechtssache T-88/05)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke NARS – Ältere nationale Bildmarken mit dem Wortelement MARS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Fehlende Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 69-71)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Nars Cosmetics, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke „NARS“ für Waren der Klassen 3, 18 und 25 – Anmeldung Nr. 1333657
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Quelle AG
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Bildmarke „MARS“ für Waren der Klasse 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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