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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 22.09.2011 – T-86/09

Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen Europäische Kommission. Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Informatikdienstleistungen einschließlich der Wartung und Entwicklung des Informationssystems der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Transparenz - Zuschlagskriterien - Interessenkonflikt - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Außervertragliche Haftung.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:515

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 22. September 2011 – Evropaïki Dynamiki/Kommission / (Rechtssache T-86/09)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Informatikdienstleistungen einschließlich der Wartung und Entwicklung des Informationssystems der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Transparenz – Zuschlagskriterien – Interessenkonflikt – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Außervertragliche Haftung“

1. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Pflicht, auf einen schriftlichen Antrag hin die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des Zuschlagsempfängers mitzuteilen (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 26, 29-32)

2. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Ausschreibungsverfahren – Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter – Erfordernis, Chancengleichheit zu gewährleisten und den Grundsatz der Transparenz einzuhalten –Unterschiede hinsichtlich der den Bietern mitgeteilten Information, die den vorherigen Auftragnehmer begünstigen – Information, die für die Erstellung der Angebotes weder erforderlich noch nützlich ist – Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. Randnrn. 60-63, 65-83)

3. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Befugnis der Organe im Vergabeverfahren – Interessenkollision zwischen einem Bieter und einem Mitglied des Ausschusses für die Bewertung der Angebote – Begriff (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 52 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 100-103)

4. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe –Gerichtliche Überprüfung – Grenzen (vgl. Randnr. 123)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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