Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 22.09.2011 – T-86/09
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:515
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 22. September 2011 – Evropaïki Dynamiki/Kommission / (Rechtssache T-86/09)
„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Informatikdienstleistungen einschließlich der Wartung und Entwicklung des Informationssystems der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Transparenz – Zuschlagskriterien – Interessenkonflikt – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Außervertragliche Haftung“
1. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Pflicht, auf einen schriftlichen Antrag hin die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des Zuschlagsempfängers mitzuteilen (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 26, 29-32)
2. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Ausschreibungsverfahren – Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter – Erfordernis, Chancengleichheit zu gewährleisten und den Grundsatz der Transparenz einzuhalten –Unterschiede hinsichtlich der den Bietern mitgeteilten Information, die den vorherigen Auftragnehmer begünstigen – Information, die für die Erstellung der Angebotes weder erforderlich noch nützlich ist – Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. Randnrn. 60-63, 65-83)
3. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Befugnis der Organe im Vergabeverfahren – Interessenkollision zwischen einem Bieter und einem Mitglied des Ausschusses für die Bewertung der Angebote – Begriff (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 52 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 100-103)
4. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe –Gerichtliche Überprüfung – Grenzen (vgl. Randnr. 123)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-86/09 entschieden?“