Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 02.06.2021 – T-854/19
Franz Schröder GmbH & Co. KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke MONTANA – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001) – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Zulassung von erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweismitteln – Art. 95 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1001.
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2021:309
Gründe
Randnummer 1
Die Klage wird abgewiesen.
Randnummer 2
Die Franz Schröder GmbH & Co. KG trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten.
Randnummer 3
Die RDS Design ApS trägt ihre eigenen Kosten.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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