Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 26.09.2012 – T-84/09
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:471
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 26. September 2012 – Italien/Kommission / (Rechtssache T-84/09)
„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse – Erzeugung von Olivenöl und Tafeloliven – Verspätete Zahlungen“
1. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben (Art. 296 AEUV) (vgl. Randnrn. 17-20, 94-96)
2. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Endgültige Ablehnung der Übernahme bestimmter Ausgaben – Erforderlichkeit eines vorherigen kontradiktorischen Verfahrens (Verordnungen der Kommission Nr. 1663/95, Art. 8 Abs. 1, und Nr. 885/2006, Art. 11 Abs. 1 bis 3) (vgl. Randnrn. 24-25, 32-35)
3. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst wurden – Bestreiten durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnungen des Rates Nr. 729/70 und Nr. 1258/1999; Verordnung Nr. 296/96 der Kommission, vierter Erwägungsgrund und Art. 4 Abs. 2 Buchst. d) (vgl. Randnrn. 46, 120, 135-137)
4. Unionsrecht – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit – Tragweite – Völlige Streichung eines vom EAGFL gewährten Zuschusses – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Beweislast – Feststellung von Mängeln in dem von einem Mitgliedstaat eingeführten Kontrollsystem – Pauschale Berichtigung von 10 % der Ausgaben – Zulässigkeit (vgl. Randnrn. 75-78)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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