Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 29.04.2009 – T-81/08
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:128
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Enercon GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. April 2009 – Enercon/HABM (E-Ship) / (Rechtssache T-81/08)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E‑Ship – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
1. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 73) (vgl. Randnr. 10)
2. Gemeinschaftsmarke – Wirkungen der Gemeinschaftsmarke – Einschränkungen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und 12 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 24-25)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 33-35)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Enercon GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke E‑Ship für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 12 und 39 – Anmeldung Nr. 5050539
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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