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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 29.04.2009 – T-81/08

Enercon GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:128

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Enercon GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. April 2009 – Enercon/HABM (E-Ship) / (Rechtssache T-81/08)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E‑Ship – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

1. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 73) (vgl. Randnr. 10)

2. Gemeinschaftsmarke – Wirkungen der Gemeinschaftsmarke – Einschränkungen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und 12 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 24-25)

3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 33-35)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Enercon GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke E‑Ship für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 12 und 39 – Anmeldung Nr. 5050539

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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