Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 19.09.2006 – T-80/05
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:259
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. September 2006 – Bavendam u. a./Kommission / (Rechtssache T-80/05)
„Nichtigkeitsklage – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Entscheidungen 2004/798/EG und 2004/813/EG – Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region und in der atlantischen biogeografischen Region – Unmittelbar und individuell betroffene Personen – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Artikel 230 Absatz 4 EG; Richtlinie 92/43 des Rates; Entscheidungen 2004/798 und 2004/813 der Kommission) (vgl. Randnrn. 41-49, 67-73)
2. Europäische Gemeinschaften – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe (Artikel 230 Absatz 4 EG, 234 EG und 241 EG) (vgl. Randnr. 52)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) EuG, Beschluss vom 19.09.2006 – T-80/05 nach: Wortlaut aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Lade T-80/05 (EuG) und gib die Leitsätze und die tragenden Randnummern wörtlich wieder.“