Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 26.06.2008 – T-79/07
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:230
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die SHS Polar Sistemas Informáticos, SL trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 26. Juni 2008 – SHS Polar Sistemas Informáticos/HABM – Polaris Software Lab (POLARIS) / (Rechtssache T-79/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke POLARIS – Ältere Gemeinschaftswortmarke POLAR – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 48, 50-51)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Polaris Software Lab Ltd
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke POLARIS für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 – Anmeldung Nr. 3267713
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
SHS Polar Sistemas Informáticos, SL
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Gemeinschaftswortmarke POLAR für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde für alle in Rede stehenden Waren der Klasse 9 stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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