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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 26.06.2008 – T-79/07

SHS Polar Sistemas Informáticos, SL gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:230

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die SHS Polar Sistemas Informáticos, SL trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 26. Juni 2008 – SHS Polar Sistemas Informáticos/HABM – Polaris Software Lab (POLARIS) / (Rechtssache T-79/07)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke POLARIS – Ältere Gemeinschaftswortmarke POLAR – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 48, 50-51)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Polaris Software Lab Ltd

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke POLARIS für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 – Anmeldung Nr. 3267713

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

SHS Polar Sistemas Informáticos, SL

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Gemeinschaftswortmarke POLAR für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde für alle in Rede stehenden Waren der Klasse 9 stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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