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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 16.11.2011 – T-78/06

Armando Álvarez, SA gegen Europäische Kommission. Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Begriff des Unternehmens - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Unschuldsvermutung.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:673

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Armando Álvarez, SA trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011 – Álvarez/Kommission / (Rechtssache T-78/06)

„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Begriff des Unternehmens – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Unschuldsvermutung“

1. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Grundrechte – Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte – Verfahren in Wettbewerbssachen – Anwendbarkeit (Art. 6 Abs. 2 EU; Art. 81 Abs. 1 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48) (vgl. Randnrn. 23-24)

2. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre 100%igen Tochtergesellschaften – Keine Verpflichtung der Kommission, die Beteiligung der Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung nachzuweisen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 25-30)

3. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochterunternehmen, deren Anteile sie zur Gänze oder fast zur Gänze hält – Befugnis der Kommission, der Muttergesellschaft die Verantwortung für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zuzurechnen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 35)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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