Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 16.11.2011 – T-78/06
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:673
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Armando Álvarez, SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011 – Álvarez/Kommission / (Rechtssache T-78/06)
„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Begriff des Unternehmens – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Unschuldsvermutung“
1. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Grundrechte – Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte – Verfahren in Wettbewerbssachen – Anwendbarkeit (Art. 6 Abs. 2 EU; Art. 81 Abs. 1 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48) (vgl. Randnrn. 23-24)
2. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre 100%igen Tochtergesellschaften – Keine Verpflichtung der Kommission, die Beteiligung der Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung nachzuweisen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 25-30)
3. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochterunternehmen, deren Anteile sie zur Gänze oder fast zur Gänze hält – Befugnis der Kommission, der Muttergesellschaft die Verantwortung für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zuzurechnen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 35)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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