Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 29.02.2012 – T-77/10 und T-78/10
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:95
Tenor
1. In der Rechtssache T-77/10:
– Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Dezember 2009 (Sache R 934/2009‑2) wird aufgehoben, soweit darin die angemeldete Marke L112 für „veterinärmedizinische Erzeugnisse“ für nichtig erklärt wird.
– Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
– Die Certmedica International GmbH und das HABM tragen ihre eigenen Kosten.
– Die Lehning entreprise trägt die im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.
2. In der Rechtssache T-78/10:
– Die Klage wird abgewiesen.
– Die Lehning entreprise trägt ihre eigenen und die dem HABM entstandenen Kosten.
– Die Certmedica International trägt die im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Februar 2012 – Certmedica International und Lehning entreprise/HABM – Lehning entreprise und Certmedica International (L112) / (Verbundene Rechtssachen T-77/10 und T-78/10)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke L112 – Ältere französische Wortmarke L.114 – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Keine ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 – Teilweise Nichtigerklärung“
Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer identischen oder ähnlichen, für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 53 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 73, 76, 106‑110)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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