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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 30.09.2009 – T-75/08

JOOP! GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:374

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die JOOP! GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 30. September 2009 – JOOP!/HABM (!) / (Rechtssache T-75/08)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein Ausrufezeichen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3) (vgl. Randnrn. 25-29, 41-47)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

JOOP! GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke, die ein Ausrufezeichen darstellt, für Waren der Klassen 14, 18 und 25 – Anmeldung Nr. 5332184

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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