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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 20.09.2011 – T-75/04 und T-77/04 bis T-79/04

Arch Chemicals, Inc. und Arch Timber Protection Ltd (T-75/04), Rhodia UK Ltd (T-77/04), Sumitomo Chemical (UK) plc (T-78/04) und Troy Chemical Co. BV (T-79/04) gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage.
Spruchkörper
Zweite Kammer

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Arch Chemicals, Inc., die Arch Timber Protection Ltd, die Rhodia UK Ltd, die Sumitomo Chemical (UK) plc und die Troy Chemical Co. BV tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, wobei dies im Fall von Sumitomo Chemical (UK) plc die durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten einschließt.

3. Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union, das Königreich der Niederlande und der European Chemical Industry Council (CEFIC) tragen ihre eigenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. September 2011 – Arch Chemicals u. a./Kommission / (Verbundene Rechtssachen T-75/04 und T-77/04 bis T-79/04)

„Nichtigkeitsklage – Gesundheitspolizei – Inverkehrbringen von Biozid-Produkten – Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Möglichkeit, von einer allgemeinen Entscheidung individuell betroffen zu sein – Voraussetzungen – Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für das Arbeitsprogramm zur Überprüfung aller alten Wirkstoffe – Von Herstellern von Wirkstoffen erhobene Klage – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 2032/2003 der Kommission) (vgl. Randnrn. 47-51, 57-59, 62-63)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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