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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 03.04.2006 – T-74/05

International Institute for the Urban Environment gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Programm für Forschung und technologische Entwicklung ‚Förderung der Innovation und der Einbeziehung von KMU‘ - Finanzierung durch die Gemeinschaft - Artikel 230 EG und 238 EG - Schiedsklausel - Antrag auf Nichtigerklärung - Zulässigkeit.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2006:100

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 3. April 2006 − International Institute for the Urban Environment/Kommission / (Rechtssache T-74/05)

„Programm für Forschung und technologische Entwicklung ‚Förderung der Innovation und der Einbeziehung von KMU‘ – Finanzierung durch die Gemeinschaft – Artikel 230 EG und 238 EG – Schiedsklausel – Antrag auf Nichtigerklärung – Zulässigkeit“

1. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft (Artikel 230 EG und 249 EG) (vgl. Randnr. 33)

2. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstabe c) (vgl. Randnrn. 58, 61)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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