Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 03.04.2006 – T-74/05
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:100
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 3. April 2006 − International Institute for the Urban Environment/Kommission / (Rechtssache T-74/05)
„Programm für Forschung und technologische Entwicklung ‚Förderung der Innovation und der Einbeziehung von KMU‘ – Finanzierung durch die Gemeinschaft – Artikel 230 EG und 238 EG – Schiedsklausel – Antrag auf Nichtigerklärung – Zulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft (Artikel 230 EG und 249 EG) (vgl. Randnr. 33)
2. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstabe c) (vgl. Randnrn. 58, 61)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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