Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 22.02.2006 – T-74/04
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:60
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die gesamten Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 22. Februar 2006 − Nestlé/HABM – QUICK (QUICKY) / (Rechtssache T-74/04)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung eines Bildzeichens mit dem Wortelement ‚QUICKY‘ als Gemeinschaftsmarke – Ältere nationale, internationale und Gemeinschaftsbildmarken mit dem Wortelement ‚Quick‘ – Ältere nationale und internationale Wortmarken QUICK – Ältere nationale Wortmarken QUICKIES – Verwechslungsgefahr – Zurückweisung der Anmeldung – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 56-57)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache:
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Société des produits Nestlé SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke „QUICKY“ für Waren der Klassen 29, 30 und 32 – Anmeldung Nr. 467 746
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Quick restaurants SA
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale und internationale Wort- und Bildmarken „QUICK“ und „QUICKIES“
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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