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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 22.02.2006 – T-74/04

Société des produits Nestlé SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2006:60

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die gesamten Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 22. Februar 2006 − Nestlé/HABM – QUICK (QUICKY) / (Rechtssache T-74/04)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung eines Bildzeichens mit dem Wortelement ‚QUICKY‘ als Gemeinschaftsmarke – Ältere nationale, internationale und Gemeinschaftsbildmarken mit dem Wortelement ‚Quick‘ – Ältere nationale und internationale Wortmarken QUICK – Ältere nationale Wortmarken QUICKIES – Verwechslungsgefahr – Zurückweisung der Anmeldung – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 56-57)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache:

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Société des produits Nestlé SA

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke „QUICKY“ für Waren der Klassen 29, 30 und 32 – Anmeldung Nr. 467 746

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Quick restaurants SA

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale und internationale Wort- und Bildmarken „QUICK“ und „QUICKIES“

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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