Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 01.06.1999 – T-73/99
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:1999:116
Orientierungssatz
1 Das Gericht ist nicht befugt, eine Vorschrift des EG-Vertrags, die keine Handlung eines Gemeinschaftsorgans im Sinne der Artikel 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 7 EG) und 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) darstellt, für nichtig zu erklären.
2 Gemäß Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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