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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 15.07.1998 – T-73/98 R

Société chimique Prayon-Rupel SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Staatliche Beihilfen - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Streithilfe - Einstweilige Anordnungen - Dringlichkeit - Keine Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:1998:170

Orientierungssatz

Beim Erlaß einstweiliger Anordnungen ist zu beurteilen, ob der Antragsteller ein Interesse an den beantragten Maßnahmen nachgewiesen hat.

Ausserdem bemisst sich die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung beantragt, ist dafür beweispflichtig, daß sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte. Dabei muß der Schadenseintritt, der von einer Reihe von Faktoren abhängt, mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorherzusehen sein.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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