Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 10.05.2017 – T-726/14
- ECLI
- ECLI:EU:T:2017:324
Tenor
In Rn. 5 des Urteils muss es statt
„Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 änderte das EUIPO seine Praxis der Anwendung von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 dahin, dass es seither in Fällen, in denen der Widerspruch auf eine internationale Registrierung unter Benennung der Union gestützt wird, Auszüge aus der EUIPO‑Datenbank „CTM-Online“ bzw. „TM View“ nicht mehr als ausreichenden Nachweis für die Existenz einer älteren Marke betrachtet. Diese neue Praxis wurde für alle ab dem 1. Juli 2012 eingelegten Widersprüche befolgt.“
heißen:
„Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 änderte das EUIPO seine Praxis der Anwendung von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 dahin, dass es seither in Fällen, in denen der Widerspruch auf eine internationale Registrierung unter Benennung der Union gestützt wird, Auszüge aus der EUIPO‑Datenbank „CTM-Online“ nicht mehr als ausreichenden Nachweis für die Existenz einer älteren Marke betrachtet. Diese neue Praxis wurde für alle ab dem 1. Juli 2012 eingelegten Widersprüche befolgt“.
Gründe
Das Gericht hat das Urteil vom 17. Februar 2017, Novar/EUIPO ( T-726/14 , EU:T:2017:99 ) erlassen.
Nach Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist der in Rn. 5 dieses Urteils festgestellte Schreibfehler zu berichtigen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-726/14 entschieden?“