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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 10.05.2017 – T-726/14

Novar GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Berichtigung des Urteils.
ECLI
ECLI:EU:T:2017:324

Tenor

In Rn. 5 des Urteils muss es statt

„Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 änderte das EUIPO seine Praxis der Anwendung von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 dahin, dass es seither in Fällen, in denen der Widerspruch auf eine internationale Registrierung unter Benennung der Union gestützt wird, Auszüge aus der EUIPO‑Datenbank „CTM-Online“ bzw. „TM View“ nicht mehr als ausreichenden Nachweis für die Existenz einer älteren Marke betrachtet. Diese neue Praxis wurde für alle ab dem 1. Juli 2012 eingelegten Widersprüche befolgt.“

heißen:

„Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 änderte das EUIPO seine Praxis der Anwendung von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 dahin, dass es seither in Fällen, in denen der Widerspruch auf eine internationale Registrierung unter Benennung der Union gestützt wird, Auszüge aus der EUIPO‑Datenbank „CTM-Online“ nicht mehr als ausreichenden Nachweis für die Existenz einer älteren Marke betrachtet. Diese neue Praxis wurde für alle ab dem 1. Juli 2012 eingelegten Widersprüche befolgt“.

Gründe

Randnummer 1

Das Gericht hat das Urteil vom 17. Februar 2017, Novar/EUIPO ( T-726/14 , EU:T:2017:99 ) erlassen.

Randnummer 2

Nach Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist der in Rn. 5 dieses Urteils festgestellte Schreibfehler zu berichtigen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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