Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 02.06.2016 – T-723/14
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2016:332
Gründe
Der Durchführungsbeschluss 2014/488/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 793/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn HX betreffen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn HX.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) EuG, Urteil vom 02.06.2016 – T-723/14 nach: Wortlaut aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Lade T-723/14 (EuG) und gib die Leitsätze und die tragenden Randnummern wörtlich wieder.“