Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 22.02.1990 – T-72/89
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:1990:17
Orientierungssatz
Die Klage eines in eine Reserveliste aufgenommenen Teilnehmers an einem allgemeinen Auswahlverfahren dagegen, daß ihm von einem Gemeinschaftsorgan keine Stelle angeboten wird, fällt unter Artikel 179 EWG-Vertrag sowie unter die Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts ( vgl . die Urteile vom 22 . Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg . 1975, 1171, und vom 29 . Oktober 1975 in den verbundenen Rechtssachen 81/74 bis 88/74, Marenco u . a./Kommission, Slg . 1975, 1247 ).
Eine solche Klage kann nicht für zulässig erklärt werden, wenn es an der vorherigen Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 91 des Beamtenstatuts fehlt ( vgl . das Urteil vom 3 . Februar 1977 in der Rechtssache 91/76, De Lacroix/Gerichtshof, Slg . 1977, 225 ).
Tenor
1 ) DieKlage wird als unzulässig abgewiesen .
2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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