Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 19.01.2012 – T-71/10
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:18
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Xeda International SA und die Pace International LLC tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 19. Januar 2012 – Xeda International und Pace International/Kommission / (Rechtssache T-71/10)
„Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Diphenylamin – Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG – Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Zulässigkeit – Verhältnismäßigkeit – Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 – Verteidigungsrechte – Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2007“
1. Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Richtlinie 91/414 – Verfahren zur Aufnahme von Wirkstoffen dieser Mittel in Anhang I dieser Richtlinie – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Überprüfung – Umfang (Richtlinie 91/414 des Rates, Anhang I) (vgl. Randnrn. 69‑71)
2. Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Richtlinie 91/414 – Verfahren zur Aufnahme von Wirkstoffen dieser Mittel in Anhang I dieser Richtlinie – Bestehen wissenschaftlicher Ungewissheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit – Anwendung des Vorsorgegrundsatzes – Bedeutung – Grenzen (Art. 174 Abs. 2 EG; Richtlinie 91/414 des Rates, Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und Anhang I) (vgl. Randnrn. 74‑76)
3. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Wissenschaftliche Risikobewertung – Erfordernis eines hohen Gesundheitsschutzniveaus –Bedeutung (Art. 152 Abs. 1 Unterabs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 77‑78)
4. Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Richtlinie 91/414 – Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I dieser Richtlinie – Keine ausreichenden Angaben, um festzustellen, dass keine Risiken bestehen – Keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Richtlinie 91/414 des Rates, Art. 5 Abs. 1 und Anhang I) (vgl. Randnrn. 126‑128, 132, 137)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-71/10 entschieden?“