Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 05.01.2010 – T-71/09
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Eine Entscheidung über den Streithilfeantrag der Timab Ibérica SL ist nicht erforderlich.
3. Die Química Atlântica Lda trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 5. Januar 2010 – Química Atlântica/Kommission / (Rechtssache T-71/09)
„Untätigkeitsklage – Stellungnahme – Schadensersatzklage – Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts – Unzulässigkeit“
1. Untätigkeitsklage – Beendigung der Untätigkeit vor Klageerhebung – Wegfall des Gegenstands der Klage – Erledigung (vgl. Randnrn. 28-31)
2. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 35-39)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-71/09 entschieden?“