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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 05.01.2010 – T-71/09

Química Atlântica Lda gegen Europäische Kommission. Untätigkeitsklage - Stellungnahme - Schadensersatzklage - Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:1

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Eine Entscheidung über den Streithilfeantrag der Timab Ibérica SL ist nicht erforderlich.

3. Die Química Atlântica Lda trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 5. Januar 2010 – Química Atlântica/Kommission / (Rechtssache T-71/09)

„Untätigkeitsklage – Stellungnahme – Schadensersatzklage – Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts – Unzulässigkeit“

1. Untätigkeitsklage – Beendigung der Untätigkeit vor Klageerhebung – Wegfall des Gegenstands der Klage – Erledigung (vgl. Randnrn. 28-31)

2. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 35-39)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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