Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 08.07.2009 – T-71/08
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:254
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Promat GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2009 – Promat/HABM –Prosima Comercial (PROSIMA PROSIMA COMERCIAL S.A.) / (Rechtssache T-71/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke PROSIMA PROSIMA COMERCIAL S.A. – Ältere nationale Wortmarke PROMINA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Fehlende Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Verwechslungsgefahr (Verordnung des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 21, 39, 42)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Prosima Comercial, SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke PROSIMA PROSIMA COMERCIAL S.A. für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 11, 16, 17, 20, 22, 35 bis 39, 41 und 42 – Anmeldung Nr. 2423176)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Promat GmbH
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Wortmarke Promina für Waren der Klasse 7 – deutsche Marke Nr. 847011
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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