Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.06.2005 – T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2005:220
Tenor
In der Rechtssache T-71/03, Tokai Carbon/Kommission,
– wird die Klage abgewiesen;
– trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.
In der Rechtssache T-74/03, Intech EDM BV/Kommission,
– wird die Klage abgewiesen;
– trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.
In der Rechtssache T-87/03, Intech EDM AG/Kommission,
– wird die in Artikel 3 der Entscheidung COMP/E-2/37.667 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 420 000 Euro festgesetzt;
– wird Artikel 3 Buchstabe h der Entscheidung COMP/E-2/37.667 dahin gehend geändert, dass sich die gesamtschuldnerische Haftung der Intech EDM AG auf den Betrag von 420 000 Euro beschränkt;
– wird die Klage im Übrigen abgewiesen;
– trägt die Klägerin zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin.
In der Rechtssache T-91/03, SGL Carbon/Kommission,
– wird die in Artikel 3 der Entscheidung COMP/E-2/37.667 wegen der Zuwiderhandlung im Bereich isostatisch gepressten Graphits gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 9 641 970 Euro festgesetzt;
– wird die Klage im Übrigen abgewiesen;
– trägt die Klägerin zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Juni 2005 − Tokai Carbon u. a./Kommission / (Verbundene Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03)
„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Spezialgraphit – Festsetzung der Preise – Zurechenbarkeit – Berechnung der Geldbußen – Mehrfachahndung – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Anwendbarkeit – Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Erschwerende Umstände – Zahlungsfähigkeit – Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens – Zahlungsmodalitäten“
1. Wettbewerb – Kartelle – Unternehmen – Begriff – Wirtschaftliche Einheit – Zurechnung der Zuwiderhandlungen – Muttergesellschaft und Tochterunternehmen – Gesamtschuldnerische Haftung der betreffenden Gesellschaften (Artikel 81 Absatz 1 EG) (vgl. Randnrn. 54, 58-60, 62)
2. Wettbewerb – Kartelle – Teilnahme an Unternehmenszusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Zweck – Umstand, der bei fehlender Distanzierung von den getroffenen Beschlüssen auf die Beteiligung an der daraus resultierenden Absprache schließen lässt (Artikel 81 Absatz 1 EG) (vgl. Randnr. 65)
3. Wettbewerb – Geldbußen – Sanktionen der Gemeinschaft und Sanktionen in einem Drittstaat wegen Verstoßes gegen das nationale Wettbewerbsrecht – Keine Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) (vgl. Randnr. 112)
4. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Notwendiger Inhalt – Angaben zur Berechnungsmethode der beabsichtigten Geldbuße – Verfrühte Angaben – Auswirkungen (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 19 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 138-141)
5. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Rechtlicher Rahmen – Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 – Einführung von Leitlinien durch die Kommission, die gegenüber ihrer früheren Entscheidungspraxis Neuerungen aufweisen – Keine Verletzung des Rückwirkungsverbots und des Grundsatzes der Rechtssicherheit (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 160-161)
6. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Ermessen der Kommission – Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung – Möglichkeit, in diesem Rahmen zusätzliche Informationen heranzuziehen, die nicht in der Bußgeldentscheidung erwähnt sind (Artikel 229 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 17) (vgl. Randnr. 164)
7. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigender Umsatz – Ermessen der Kommission innerhalb der durch Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegten Grenze (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) (vgl. Randnr. 180)
8. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Berücksichtigter Umsatz – Konzerninterner Umsatz – Einbeziehung (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) (vgl. Randnr. 260)
9. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Mildernde Umstände – Beendigung der Zuwiderhandlung nach Eingreifen der Kommission – Erfordernis eines Kausalzusammenhangs (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nummer 3) (vgl. Randnrn. 288-292)
10. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlungen – Jeweilige Rolle der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) (vgl. Randnr. 316)
11. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Finanzielle Situation des betreffenden Unternehmens – Berücksichtigung – Keine Verpflichtung (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) (vgl. Randnr. 333)
12. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Berücksichtigung der Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens mit der Kommission – Begriff des Unternehmens, das „als erstes“ zusammengearbeitet hat (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission) (vgl. Randnr. 362)
13. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Durch Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegte Grenze – Anwendungsmodalitäten (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) (vgl. Randnrn. 389-390)
14. Wettbewerb – Geldbußen – Beurteilung anhand des individuellen Verhaltens des Unternehmens – Keine Auswirkung des Fehlens einer Sanktion gegen einen anderen Wirtschaftsteilnehmer (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) (vgl. Randnr. 397)
15. Wettbewerb – Geldbußen – Ermessen der Kommission – Umfang – Befugnis zur Festlegung der Zahlungsmodalitäten der Geldbußen – Auferlegung von Verzugszinsen – Ermessen bei der Festlegung des Zinssatzes (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) (vgl. Randnrn. 411-412)
Gegenstand
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