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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 09.07.2008 – T-70/06

Audi AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:266

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Audi AG trägt ihre Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2008 – Audi/HABM (Vorsprung durch Technik) / (Rechtssache T-70/06)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Vorsprung durch Technik – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung durch den Prüfer – Anspruch auf rechtliches Gehör“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 41‑46)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Audi AG

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke Vorsprung durch Technik für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 16, 18, 25, 28, 35 bis 43 und 45 – Anmeldung Nr. 3016292

Entscheidung des Prüfers:

Teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Teilweise Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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