Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 09.07.2008 – T-70/06
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:266
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Audi AG trägt ihre Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2008 – Audi/HABM (Vorsprung durch Technik) / (Rechtssache T-70/06)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Vorsprung durch Technik – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung durch den Prüfer – Anspruch auf rechtliches Gehör“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 41‑46)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Audi AG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke Vorsprung durch Technik für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 16, 18, 25, 28, 35 bis 43 und 45 – Anmeldung Nr. 3016292
Entscheidung des Prüfers:
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Teilweise Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-70/06 entschieden?“