Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 21.04.2010 – T-7/09
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:153
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. April 2010 – Schunk/HABM (Abbildung eines Teils eines Spannfutters) / (Rechtssache T-7/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Fehlen einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22, 33)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Marke, die einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen darstellt, für Waren der Klassen 7 und 8 – Anmeldung Nr. 3098894)
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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