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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 21.04.2010 – T-7/09

Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Fehlen einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:153

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. April 2010 – Schunk/HABM (Abbildung eines Teils eines Spannfutters) / (Rechtssache T-7/09)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Fehlen einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22, 33)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Marke, die einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen darstellt, für Waren der Klassen 7 und 8 – Anmeldung Nr. 3098894)

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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