Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 12.12.2006 – T-7/05
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:388
Tenor
1. Die Beklagte, die Parthenon AE Oikodomikon – Technikon – Touristikon – Viomichanikon – Emporikon kai Exagogikon Ergasion, wird verurteilt, der Kommission einen Betrag in Höhe von 154 383,53 Euro zuzüglich Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Satz, erhöht um eineinhalb Punkte für den Zeitraum vom 31. Juli bis zum 31. Dezember 2002 und um zwei Punkte ab 1. Januar 2003, bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Beklagten; diese hat zwei Drittel ihrer eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Kommission zu tragen.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2006 – Kommission/Parthenon / (Rechtssache T-7/05)
„Schiedsklausel – Viertes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration – Wiedereinziehung von Vorschüssen“
Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel (Artikel 238 EG; Beschluss Nr. 1110/94 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 73-92, 94-107)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-7/05 entschieden?“