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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 05.10.2010 – T-69/09

Provincie Groningen und Provincie Drenthe gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage - EFRE - Entscheidung, mit der die finanzielle Beteiligung gekürzt und die teilweise Rückzahlung der gezahlten Beträge angeordnet wird - Regionale Einheit - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:423

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Provincie Groningen und die Provincie Drenthe tragen die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2010 – Provincie Groningen und Provincie Drenthe/Kommission / (Rechtssache T-69/09)

„Nichtigkeitsklage – EFRE – Entscheidung, mit der die finanzielle Beteiligung gekürzt und die teilweise Rückzahlung der gezahlten Beträge angeordnet wird – Regionale Einheit – Kein unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission über die Kürzung einer finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und die teilweise Rückzahlung der gezahlten Mittel – Klage von regionalen Einheiten, denen die betreffende Beteiligung zugute kommen soll – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 30-34, 37-39, 41-42, 45, 53-54)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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