Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 05.10.2010 – T-69/09
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:423
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Provincie Groningen und die Provincie Drenthe tragen die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2010 – Provincie Groningen und Provincie Drenthe/Kommission / (Rechtssache T-69/09)
„Nichtigkeitsklage – EFRE – Entscheidung, mit der die finanzielle Beteiligung gekürzt und die teilweise Rückzahlung der gezahlten Beträge angeordnet wird – Regionale Einheit – Kein unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission über die Kürzung einer finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und die teilweise Rückzahlung der gezahlten Mittel – Klage von regionalen Einheiten, denen die betreffende Beteiligung zugute kommen soll – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 30-34, 37-39, 41-42, 45, 53-54)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-69/09 entschieden?“