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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 16.11.2011 – T-68/06

Stempher BV und Koninklijke Verpakkingsindustrie Stempher CV gegen Europäische Kommission. Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Geldbußen - Verjährung - Nachweis der Zuwiderhandlung.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:670

Tenor

1. Die Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) wird für nichtig erklärt, soweit sie die Stempher BV und die Koninklijke Verpakkingsindustrie Stempher CV betrifft.

2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011 – Stempher und Koninklijke Verpakkingsindustrie Stempher/Kommission / (Rechtssache T-68/06)

„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Geldbußen – Verjährung – Nachweis der Zuwiderhandlung“

1. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 25‑26)

2. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verfolgungsverjährung – Folgen (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 25) (vgl. Randnr. 42)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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