Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 22.09.2011 – T-67/10
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:518
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 22. September 2011 – Spanien/Kommission / (Rechtssache T-67/10)
„EAGFL – Abteilung Ausrichtung – Kürzung einer finanziellen Beteiligung – Finanzielle Beteiligung am operationellen Programm zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse – Wirksamkeit der Kontrollen – Verhältnismäßigkeit“
1. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Gemeinschaftsfinanzierung – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzuführen – Beträchtliche Mängel, die zu systematischen Unregelmäßigkeiten führen können – Folge – Aussetzung von Zwischenzahlungen (Verordnung Nr. 1260/1999 des Rates, Art. 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 2 Buchst. c und 3; Verordnung Nr. 438/2001 der Kommission, Art. 3, 4 und 7) (vgl. Randnrn. 23-25)
2. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Gemeinschaftsfinanzierung – Entscheidung, einen Zuschuss wegen Unregelmäßigkeiten zu kürzen – Nicht bestimmbare finanzielle Auswirkungen – Pauschale Berichtigung – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Verordnung Nr. 1260/1999 des Rates, Art. 39 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 36-38)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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