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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 30.04.2008 – T-65/08 R

Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Vorläufiger Rechtsschutz - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - Auflagen der spanischen Behörden für die Beteiligten an einem Zusammenschluss, der für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden ist - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung.
ECLI
ECLI:EU:T:2008:136

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. April 2008 – Spanien/Kommission / (Rechtssache T-65/08 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen – Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 – Auflagen der spanischen Behörden für die Beteiligten an einem Zusammenschluss, der für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden ist – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fumus boni iuris – Fehlende Dringlichkeit – Interessenabwägung“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 19‑20)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat verpflichtet wird, die einem Unternehmen erteilten Auflagen zurückzunehmen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris (Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 62)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 71‑74, 80)

4. Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen –Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Art. 242 EG) (vgl. Randnrn. 82‑86)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Art. 21 FKVO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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