Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 07.02.2012 – T-64/11
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:59
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. November 2010 (Sache R 349/2010‑1) wird aufgehoben.
2. Das HABM und die Runners Point Warenhandels GmbH tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Run2Day Franchise BV.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. Februar 2012 – Run2Day Franchise/HABM – Runners Point (Run²) / (Rechtssache T-64/11)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Run² – Ältere Gemeinschaftswort- und ‑bildmarken RUN2DAY – Ältere Benelux-Bildmarke RUN2DATE – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 23, 45‑51)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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