Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 21.03.2012 – T-63/09
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:137
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Volkswagen AG trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. März 2012 – Volkswagen/HABM – Suzuki Motor (SWIFT GTi) / (Rechtssache T-63/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SWIFT GTi – Ältere internationale und nationale Marken GTI – Relative Eintragungshindernisse – Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Zurückweisung des Widerspruchs“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 40‑42, 117‑118, 127, 131‑135)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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