Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 22.11.2018 – T-603/16
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2018:820
Gründe
Die am 17. Juli 2015 erlassene Entscheidung des Kanzlers des Gerichtshofs der Europäischen Union als Anstellungsbehörde, Herrn Zoher Brahma am Ende seiner Probezeit mit Wirkung vom 31. Juli 2015 zu entlassen, wird aufgehoben.
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 16. März 2016 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die am 17. Juli 2015 erlassene Entscheidung des Kanzlers des Gerichtshofs der Europäischen Union als Anstellungsbehörde, Herrn Brahma am Ende seiner Probezeit mit Wirkung vom 31. Juli 2015 zu entlassen, wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union trägt die Kosten.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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