Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 22.05.2012 – T-60/11
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:252
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kraft Foods Global Brands LLC trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. Mai 2012 – Kraft Foods Global Brands/HABM – fenaco (SUISSE PREMIUM) / (Rechtssache T-60/11)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SUISSE PREMIUM – Ältere Gemeinschaftsbildmarke Premium – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Zurückweisung des Widerspruchs – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Verwechslungsrisiko mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 23, 55‑60)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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