Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 07.07.2010 – T-60/09
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:289
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2010 – Herhof/HABM – Stabilator (stabilator) / (Rechtssache T-60/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke stabilator – Ältere Gemeinschaftswortmarke STABILAT – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 51)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Stabilator sp. z o.o.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke stabilator für Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 37 und 42 – Anmeldung Nr. 4068961
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
HERHOF-Verwaltungsgesellschaft mbH
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Wortmarke STABILAT für Waren in den Klassen 1, 7, 11, 20, 37, 40 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben, und die Anmeldung wurde teilweise zurückgewiesen
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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