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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 12.06.2007 – T-60/04 bis T-64/04

Budějovický Budvar, národní podnik gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Fünfte erweiterte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:169

Tenor

Die Klagen in den verbundenen Rechtssachen T-60/04 bis T-64/04 werden abgewiesen.

Die Budĕjovický Budvar, národní podnik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 12. Juni 2007 – Budĕjovický Budvar/HABM – Anheuser-Busch (BUD) / (Verbundene Rechtssachen T-60/04 bis T-64/04)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldungen der Gemeinschaftswortmarke BUD – Registrierte Ursprungsbezeichnung nach dem Lissabonner Abkommen – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Zurückweisung des Widerspruchs“

1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 68-72)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 4) (vgl. Randnr. 197)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Anheuser-Busch, Inc.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke BUD für Waren der Klassen 9, 14, 16, 21, 25, 29 und 30 – Anmeldungen Nrn. 739102, 24729, 24737, 24695 und 24679

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Budĕjovický Budvar, národní podnik

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Ursprungsbezeichnungen BUD

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Widersprüche

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerden

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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