Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 24.03.2010 – T-6/09
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:119
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Bent Hansen trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. März 2010 – Hansen/Kommission / (Rechtssache T-6/09)
„Schadensersatzklage – Auswirkungen des Nuklearunfalls in Thule (Grönland) auf die öffentliche Gesundheit – Richtlinie 96/29/Euratom – Unterbliebener Erlass von Maßnahmen der Kommission gegen einen Mitgliedstaat – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer dieser Voraussetzungen – Abweisung der Klage in vollem Umfang (Art. 288 Abs. 2 EG; Art. 188 Abs. 2 EA) (vgl. Randnr. 22)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission – Kein rechtswidriges Verhalten (Art. 226 EG und 288 Abs. 2 EG; Art. 141 EA) (vgl. Randnrn. 27-28)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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