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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 24.03.2010 – T-6/09

Bent Hansen gegen Europäische Kommission. Schadensersatzklage - Auswirkungen des Nuklearunfalls in Thule [Grönland] auf die öffentliche Gesundheit - Richtlinie 96/29/Euratom - Unterbliebener Erlass von Maßnahmen der Kommission gegen einen Mitgliedstaat - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:119

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Herr Bent Hansen trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. März 2010 – Hansen/Kommission / (Rechtssache T-6/09)

„Schadensersatzklage – Auswirkungen des Nuklearunfalls in Thule (Grönland) auf die öffentliche Gesundheit – Richtlinie 96/29/Euratom – Unterbliebener Erlass von Maßnahmen der Kommission gegen einen Mitgliedstaat – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer dieser Voraussetzungen – Abweisung der Klage in vollem Umfang (Art. 288 Abs. 2 EG; Art. 188 Abs. 2 EA) (vgl. Randnr. 22)

2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission – Kein rechtswidriges Verhalten (Art. 226 EG und 288 Abs. 2 EG; Art. 141 EA) (vgl. Randnrn. 27-28)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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