Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 19.11.2008 – T-6/07
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:515
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Galderma SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 19. November 2008 – Galderma/HABM – Lelas (Nanolat) / (Rechtssache T-6/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Nanolat – Ältere nationale Wortmarke TANNOLACT – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 49-50)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Tihomir Lelas
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke Nanolat für Waren der Klassen 1, 3 und 5 – Anmeldung Nr. 3088986
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Galderma SA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Deutsche Wortmarke TANNOLACT für Waren der Klasse 5
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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