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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 19.11.2008 – T-6/07

Galderma SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:515

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Galderma SA trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 19. November 2008 – Galderma/HABM – Lelas (Nanolat) / (Rechtssache T-6/07)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Nanolat – Ältere nationale Wortmarke TANNOLACT – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 49-50)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Tihomir Lelas

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke Nanolat für Waren der Klassen 1, 3 und 5 – Anmeldung Nr. 3088986

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Galderma SA

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Deutsche Wortmarke TANNOLACT für Waren der Klasse 5

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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