Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 02.02.2012 – T-596/10
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:52
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Almunia Textil, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und des FIBA-Europe e.V., im Fall des Letzteren einschließlich der Aufwendungen, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 2. Februar 2012 – Almunia Textil/HABM – FIBA-Europe (EuroBasket) / (Rechtssache T-596/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EuroBasket – Ältere Gemeinschaftsbildmarke Basket – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22‑23, 46, 50)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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