Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 29.04.2010 – T-586/08
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:171
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kerma SpA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 29. April 2010 – Kerma/HABM (BIOPIETRA) / (Rechtssache T-586/08)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BIOPIETRA – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 21, 34)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Kerma SpA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke BIOPIETRA für Waren der Klasse 19 – Anmeldung Nr. 5658893
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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