Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 22.05.2012 – T-585/10
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:251
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Aitic Penteo, SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. Mai 2012 – Aitic Penteo/HABM – Atos Worldline (PENTEO) / (Rechtssache T-585/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PENTEO – Ältere Benelux‑ und internationale Wortmarken XENTEO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 51, 74)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-585/10 entschieden?“