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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 09.09.2010 – T-582/08

Carpent Languages gegen Europäische Kommission. Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Organisation von Sitzungen und Konferenzen - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Gleichbehandlung.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:379

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Carpent Languages SPRL trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2010 – Carpent Languages/Kommission / (Rechtssache T-582/08)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Organisation von Sitzungen und Konferenzen – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Gleichbehandlung“

1. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen (vgl. Randnr. 28)

2. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot abzulehnen – Beurteilung anhand der der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung zur Verfügung stehenden Informationen (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149) (vgl. Randnrn. 37-39, 43-46)

3. Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Offenkundiger Ermessensfehler (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 51)

4. Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage – Grenzen – Identische Klagegründe für beide Klagen (Art. 288 EG) (vgl. Randnrn. 84-86)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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