Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 27.09.2011 – T-581/08
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:536
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Perusahaan Otomobil Nasional Sdn Bhd trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. September 2011 – Perusahaan Otomobil Nasional/HABM – Proton Motor Fuel Cell (PM PROTON MOTOR) / (Rechtssache T-581/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke PM PROTON MOTOR – Ältere nationale, Benelux- und Gemeinschaftswort‑ und ‑bildmarken PROTON – Relative Eintragungshindernisse – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 23, 26, 30)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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