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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 20.10.2011 – T-579/08

Eridania Sadam SpA gegen Europäische Kommission. Staatliche Beihilfen – Maßnahme der italienischen Behörden, mit der die von der Zuckerraffinerie von Villasor (Italien) aufgrund einer Trockenperiode erlittenen Verluste ausgeglichen werden sollten – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Begründungspflicht – Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:608

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Eridania Sadam SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. Oktober 2011 – Eridania Sadam/Kommission / (Rechtssache T-579/08)

„Staatliche Beihilfen – Maßnahme der italienischen Behörden, mit der die von der Zuckerraffinerie von Villasor (Italien) aufgrund einer Trockenperiode erlittenen Verluste ausgeglichen werden sollten – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Begründungspflicht – Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor“

1. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Entscheidung über Beihilfen, mit denen die von einer Zuckerraffinerie aufgrund des Einbruchs der Rübenerzeugung wegen einer Trockenperiode erlittenen Verluste ausgeglichen werden sollten – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Begründungspflicht – Umfang (Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 29-32)

2. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beihilfe geringen Umfangs auf einem Sektor mit lebhaftem Wettbewerb – Zuckererzeugungsmarkt (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 37-39)

3. Nichtigkeitsklage – Klage, die sich gegen eine Entscheidung der Kommission richtet, mit der eine staatliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Klagegrund, der sich auf einen Irrtum in Bezug auf die Rechtsgrundlage stützt, der keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hat – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (vgl. Randnrn. 49-53)

4. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Wirtschaftliche Nachteile, die unmittelbar durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind – Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor – Beihilfen für den Ausgleich von Schäden an der landwirtschaftlichen Erzeugung oder landwirtschaftlichen Produktionsmitteln – Geltungsbereich (Art. 87 Abs. 2 Buchst. b EG; Mitteilung 2000/C 28/02 der Kommission) (vgl. Randnrn. 58, 61-71)

5. Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Pflicht der Kommission, die Beteiligten zur Äußerung aufzufordern – Ausschluss der Beteiligten vom Recht auf rechtliches Gehör (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 79-81)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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