Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 18.06.2009 – T-572/08 P
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:209
Gründe
Auch wenn die Einstufung einer zu besetzenden Stelle im Hinblick auf die Bedeutung der Aufgaben, die mit der betreffenden Funktion verbunden sind, und ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten festzulegen ist, ist die Veröffentlichung einer Stellenausschreibung zur Besetzung der Stelle eines Leiters einer Delegation der Kommission, die vier verschiedene Besoldungsgruppen, nämlich die Besoldungsgruppen A* 9 (jetzt AD 9) bis A* 12 (jetzt AD 12) umfasst, rechtmäßig, denn zum einen ist die Anstellungsbehörde nach dem geltenden rechtlichen Rahmen nicht verpflichtet, bei der Veröffentlichung einer Stellenausschreibung innerhalb dieser Spanne die genaue Besoldungsgruppe der zu besetzenden Stelle zu bestimmen, da sie bei der Ausübung ihres Ermessens davon ausgehen darf, dass dienstliche Gesichtspunkte es – insbesondere, um die Zahl von in Frage kommenden Bewerbern zu erhöhen – erfordern, die Einstufung einer Stelle durch Bezugnahme auf eine Spanne von Besoldungsgruppen festzulegen, und zum anderen stellt die Bezugnahme auf die betreffenden vier Besoldungsgruppen in der Stellenausschreibung die Objektivität des Verfahrens nicht in Frage.
(vgl. Randnrn. 38 und 41)
Verweisung auf: Gericht, 8. Juli 2008, Kommission/Economidis, T-56/07 P, Slg. ÖD 2008, I-B-1-0000 und II-B-1-0000, Randnrn. 82 bis 86
Art. 29 des Statuts, der drei Möglichkeiten der Besetzung einer Stelle innerhalb eines Organs vorsieht, nämlich die Versetzung, die Ernennung nach Art. 45a des Statuts oder die Beförderung, enthält keine Angabe darüber, dass die Besoldungsgruppe der zu besetzenden Stelle in der Stellenausschreibung festzulegen wäre. Aus dieser Bestimmung kann daher nicht hergeleitet werden, dass es verboten ist, die Einstufung der zu besetzenden Stelle in einer Stellenausschreibung unter Bezugnahme auf eine Spanne von Besoldungsgruppen festzulegen.
Auch Art. 7 Abs. 1 des Statuts, wonach die Anstellungsbehörde Ernennungen „ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten“ vorzunehmen hat, sieht keine Verpflichtung der Anstellungsbehörde vor, in einer Stellenausschreibung die genaue Besoldungsgruppe festzulegen, in der die Stelle besetzt wird.
Im Übrigen stellt das Statut keinen festen Zusammenhang zwischen einem bestimmten Aufgabenbereich und einer bestimmten Besoldungsgruppe her. Anhang I des Statuts, auf den Art. 5 Abs. 4 des Statuts verweist, sieht nämlich für jede Funktionsbezeichnung, die dort beispielhaft aufgeführt ist, verschiedene Besoldungsgruppen vor, die der betreffenden Stelle entsprechen.
Dass die Einstufung der zu besetzenden Stelle im Hinblick auf die Bedeutung der Aufgaben, die mit der betreffenden Funktion verbunden sind, und ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten festzulegen ist, bedeutet daher noch nicht, dass die Anstellungsbehörde die genaue Besoldungsgruppe der zu besetzenden Stelle in der Stellenausschreibung festlegen müsste.
(vgl. Randnrn. 59 bis 62)
Verweisung auf: Economidis/Kommission, Randnr. 80
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-572/08 P entschieden?“